Vergütungsvereinbarung

Vergütungsvereinbarung gemäß § 3a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)

Die nachfolgende Vergütungsvereinbarung gilt zwischen der Kanzlei Lorenz & Arndt (Frankenstr. 152, 90461 Nürnberg, im Folgenden „Auftragnehmerin“) und ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern (im Folgenden „Auftraggeberin“). Für Ihr individuelles Mandat wird die Vergütungsvereinbarung gemäß Ziffer 6.1 unserer Allgemeinen Mandatsbedingungen gesondert in Textform geschlossen; die folgende Darstellung informiert Sie vorab über die dabei zugrunde gelegten Konditionen – insbesondere über die Vergütung für die Erstberatung, die Sie über unser Online-Buchungssystem vereinbaren können.

§ 1 Gegenstand und Umfang des Auftrags

(1) Gegenstand der Leistung der Auftragnehmerin ist die außergerichtliche Beratung und Vertretung der Auftraggeberin in ihren rechtlichen Angelegenheiten auf den Gebieten des Sozialversicherungsrechts, des Versicherungsrechts, des Versorgungsausgleichsrechts, des Beamtenversorgungsrechts, des Rechts der betrieblichen Altersversorgung sowie weiterer Rechtsgebiete mit unmittelbarem Bezug zur Alters-, Hinterbliebenen- oder Erwerbsminderungsversorgung.

(2) Gegenstand der Beratung sind ausschließlich die eigenen Rechtsangelegenheiten der Auftraggeberin, nicht die ihrer etwaigen Gesellschafter, Mitarbeiter oder sonstiger Dritter.

(3) Der zeitliche Einsatz der Auftragnehmerin erfolgt unter Berücksichtigung dringlicher Anliegen der Auftraggeberin. Für dringende Anliegen steht die Auftragnehmerin kurzfristig zur Verfügung, soweit dies im Rahmen ihrer Kanzleiorganisation und ohne Beeinträchtigung anderer laufender Mandate möglich ist.

(4) Einzelne Mandate werden durch gesonderte Auftragserteilung konkretisiert. Diese Vergütungsvereinbarung ist von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt und nicht in einer Vollmacht enthalten; sie darf mit der Auftragserteilung verbunden werden, weil § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG die Auftragserteilung vom Gebot der deutlichen Absetzung ausdrücklich ausnimmt.

(5) Berufsrechtlicher Rahmen: Die Rentenberatung erbringt Rentenberater Steffen Arndt als nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG registrierte Person; für seine Vergütung gilt das RVG nach § 13d Abs. 1 Satz 1 RDG entsprechend. Die Versicherungsberatung erbringt Versicherungsberaterin Julia Lorenz aufgrund der Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO; ihre Vergütung unterliegt nicht dem RVG und wird nach § 4 dieser Vereinbarung in Verbindung mit Anlage 1 Teil B frei vereinbart. Beide Berufsträger nehmen keine Zuwendungen von Versicherern, Banken oder sonstigen Finanzdienstleistern entgegen.

§ 2 Vergütungsarten im Überblick

(1) Die Vergütung richtet sich – je nach Beauftragung – nach

  • der Erstberatungspauschale (§ 3),
  • einem Leistungspaket zum Festpreis (§ 4 in Verbindung mit Anlage 1),
  • dem Zeithonorar (§ 5) oder
  • einer gesondert festzulegenden Vergütung in Verfahren nach § 6.

(2) Welche Vergütungsart für das jeweilige Mandat gilt, wird bei der Auftragserteilung in Textform bestimmt. Fehlt eine Bestimmung, gilt das Zeithonorar nach § 5.

(3) Die vereinbarte Vergütung kann die gesetzliche Vergütung über- oder unterschreiten.

§ 3 Erstberatung

(1) Für ein erstes Beratungsgespräch erhält die Auftragnehmerin eine Pauschalgebühr in Höhe von 190,00 EUR netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (derzeit 19 %, mithin 226,10 EUR brutto). Wird der Termin über das Online-Buchungssystem vereinbart, ist die Pauschalgebühr bei der Buchung im Voraus zu entrichten.

(2) Die Pauschalgebühr gilt einheitlich für alle Auftraggeber, unabhängig davon, ob diese Verbraucher oder Unternehmer im Sinne der §§ 13, 14 BGB sind. Sie entspricht dem Betrag, auf den die gesetzliche Erstberatungsgebühr gegenüber Verbrauchern ohne Vereinbarung begrenzt wäre (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG).

(3) Die Erstberatung umfasst ein mündliches Beratungsgespräch von bis zu 60 Minuten. Vorbereitende Tätigkeiten – etwa die Sichtung vorab übersandter Unterlagen – sowie Nachbereitungen – etwa die Erstellung eines schriftlichen Beratungsberichts – sind hiervon nicht umfasst und werden nach § 5 abgerechnet.

(4) Zeichnet sich während des Gesprächs ab, dass die 60 Minuten überschritten werden, weist die Auftragnehmerin hierauf hin. Die überschreitende Zeit wird nur dann und nur insoweit nach § 5 abgerechnet, als die Auftraggeberin der Fortsetzung zustimmt.

(5) Anrechnung auf einen Folgeauftrag
Erteilt die Auftraggeberin der Auftragnehmerin innerhalb von drei Monaten nach dem Erstberatungsgespräch einen weiteren Auftrag, der mit dem Gegenstand der Erstberatung in sachlichem Zusammenhang steht, wird die Pauschalgebühr nach Abs. 1 in voller Höhe (190,00 EUR netto) auf die Vergütung für diesen Auftrag angerechnet, unabhängig davon, ob diese nach § 4, § 5 oder § 6 berechnet wird. Übersteigt die Pauschalgebühr die Vergütung des Folgeauftrags, wird der Differenzbetrag nicht erstattet.

(6) Absage und Nichtwahrnehmung des Termins
(a) Sagt die Auftraggeberin einen über das Online-Buchungssystem vereinbarten Termin zur Erstberatung mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Zeitpunkt in Textform ab, wird die bereits gezahlte Pauschalgebühr vollständig erstattet.
(b) Erfolgt die Absage später, steht der Auftragnehmerin für die bis dahin erbrachten Leistungen, insbesondere die Terminorganisation und -vorbereitung, eine Vergütung in Höhe von 22,50 EUR brutto zu (§ 628 Abs. 1 Satz 1 BGB); der darüber hinaus gezahlte Betrag wird erstattet.
(c) Nimmt die Auftraggeberin den Termin ohne vorherige Absage nicht wahr, verbleibt die Pauschalgebühr nach Abs. 1 bei der Auftragnehmerin (§ 615 Satz 1 BGB).
(d) Der Auftraggeberin bleibt in den Fällen der Buchstaben b und c der Nachweis vorbehalten, dass die Auftragnehmerin Aufwendungen erspart hat oder die erbrachten Leistungen einen geringeren Wert haben; in diesem Fall ist nur der entsprechend geringere Betrag geschuldet.
(e) Das gesetzliche Widerrufsrecht der Auftraggeberin als Verbraucherin nach § 20 dieser Vereinbarung und Anlage 2 bleibt unberührt.

§ 4 Leistungspakete zum Festpreis

(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Leistungspakete werden zu den dort genannten Festpreisen erbracht. Alle Preisangaben verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Anlage 1 ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

(2) Der Festpreis gilt, soweit in Anlage 1 nichts anderes bestimmt ist, für eine Person, einen Berechnungs-, Prüfungs- oder Vertragsgegenstand und einen Berechnungszeitpunkt. Für jede weitere Berechnung, jeden weiteren Bescheid, jeden weiteren Vertrag, jede weitere Person und jeden weiteren Zeitpunkt gelten die in Anlage 1 ausgewiesenen Zuschläge.

(3) Nicht vom Festpreis umfasst sind Leistungen, die in der jeweiligen Paketbeschreibung ausdrücklich ausgenommen oder nicht enthalten sind, insbesondere weitergehende Beratung, weitergehende oder abweichende Berechnungen sowie die Vertretung in Widerspruchs-, Klage- oder Berufungsverfahren. Solche Leistungen werden nur aufgrund gesonderter Beauftragung erbracht und nach § 5 oder § 6 abgerechnet.

(4) Ergibt sich während der Bearbeitung, dass der Auftrag den Paketumfang übersteigt, unterrichtet die Auftragnehmerin die Auftraggeberin unverzüglich in Textform und benennt die voraussichtlichen Mehrkosten. Die Mehrleistung wird erst nach Zustimmung der Auftraggeberin in Textform erbracht. Ohne Zustimmung bleibt es beim vereinbarten Paketumfang und beim Festpreis.

(5) Der Festpreis ist erfolgsunabhängig. Eine erfolgsabhängige Vergütung ist unzulässig (§ 13d Abs. 2 Satz 2 RDG in Verbindung mit § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO und § 4a RVG). Der Festpreis wird deshalb auch dann in voller Höhe geschuldet, wenn die Prüfung zu einem für die Auftraggeberin ungünstigen Ergebnis führt oder ein angestrebter Anspruch nicht besteht.

(6) Die Auftragnehmerin kann Anlage 1 mit Wirkung für künftige Aufträge ändern. Für ein bereits erteiltes Mandat gilt ausschließlich die Fassung der Anlage 1, die der Auftraggeberin vor der Auftragserteilung in Textform übermittelt wurde; deren Stand ist im Kopf der Anlage ausgewiesen.

§ 5 Zeithonorar

(1) Für alle Tätigkeiten, die nicht von einem Festpreis nach § 4 erfasst sind – insbesondere die Prüfung und Auswertung von Unterlagen, den Schriftwechsel mit Behörden, Versicherungsträgern und Dritten, die Ausarbeitung schriftlicher Stellungnahmen und Gutachten, die Vorbereitung und Führung von Verhandlungen sowie Telefon- und Videokonferenzen – erhält die Auftragnehmerin ein Zeithonorar in Höhe von 225,00 EUR netto je Stunde zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Abgerechnet wird die tatsächlich aufgewandte Bearbeitungszeit in Einheiten von sechs Minuten (0,1 Stunden). Angefangene Einheiten werden auf die nächste volle Einheit von sechs Minuten aufgerundet. Eine darüber hinausgehende Aufrundung findet nicht statt.

(3) Die Auftragnehmerin übermittelt der Auftraggeberin auf Verlangen, spätestens aber nach jeweils vier abgerechneten Stunden, eine Aufstellung der bis dahin aufgewandten Bearbeitungszeit. Vereinbaren die Parteien einen Kostenrahmen, weist die Auftragnehmerin vor dessen Überschreitung in Textform darauf hin.

§ 6 Vergütung in Antrags-, Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren

(1) In den in Anlage 1 mit einem Mindesthonorar („ab“) gekennzeichneten Mandaten – insbesondere der Durchsetzung einer Erwerbsminderungsrente im Antrags-, Widerspruchs-, Klage- oder Berufungsverfahren – wird die Vergütung vor Übernahme des Auftrags in Textform gesondert festgelegt. Maßgeblich sind Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Höhe der Rente.

(2) Hinweis nach § 13d Abs. 1 Satz 2 RDG: Die Auftraggeberin wird vor Übernahme des Auftrags ausdrücklich darauf hingewiesen, wenn sich die Vergütung nach dem Gegenstandswert richtet. Der Gegenstandswert bestimmt sich in diesem Fall nach § 23 Abs. 3 RVG.

(3) Der in Anlage 1 genannte Betrag ist ein Mindesthonorar; er wird auch dann geschuldet, wenn die gesetzliche Vergütung niedriger ausfiele.

(4) Soweit in sozialrechtlichen Angelegenheiten gesetzlich Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), bleibt die nach dieser Vereinbarung geschuldete Vergütung hiervon unberührt. Auf § 11 Abs. 1 dieser Vereinbarung wird hingewiesen.

§ 7 Reise- und Wartezeiten

Reise- und Wartezeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Mandatsbearbeitung entstehen – etwa bei auswärtigen Terminen, Gerichtsterminen oder Behördengängen –, werden als Bearbeitungszeit zum Stundensatz nach § 5 abgerechnet, sofern sie von der Auftraggeberin veranlasst oder zuvor in Textform genehmigt wurden. Bei Festpreispaketen nach § 4 sind Reise- und Wartezeiten im Festpreis enthalten, soweit sie an einem Standort der Auftragnehmerin oder in elektronischer Form anfallen.

§ 8 Umsatzsteuer, Auslagen und Fremdkosten

(1) Auf alle vereinbarten Honorare wird die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 19 %) gesondert ausgewiesen und erhoben.

(2) Neben der Vergütung werden die Auslagen nach Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG erhoben, insbesondere die Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV RVG), Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen entweder in tatsächlicher Höhe (Nr. 7001 VV RVG) oder als Pauschale in Höhe von 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 EUR je Angelegenheit (Nr. 7002 VV RVG), sowie Reisekosten (Nr. 7003 ff. VV RVG). Bei Festpreispaketen nach § 4 bemisst sich die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG nach dem jeweiligen Festpreis.

(3) Verauslagte Fremdkosten – etwa Behörden- und Gerichtsgebühren, Kosten für Beglaubigungen sowie Kosten von Dritten – werden gesondert in Rechnung gestellt. Fremdkosten von mehr als 200,00 EUR werden nur nach vorheriger Abstimmung mit der Auftraggeberin in Textform veranlasst.

§ 9 Vorschüsse

Die Auftragnehmerin kann nach § 9 RVG jederzeit einen angemessenen Vorschuss bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Vergütung einschließlich Auslagen verlangen; bei Festpreispaketen nach § 4 bis zur Höhe des Festpreises. Der Vorschuss ist sofort nach Zugang der Anforderung fällig. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Bearbeitung des Mandats bis zum Eingang eines angeforderten Vorschusses zurückzustellen; § 17 gilt entsprechend.

§ 10 Fälligkeit und Zahlungsverzug

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (§ 8 Abs. 1 RVG); sie kann nur aufgrund einer der Auftraggeberin mitgeteilten Berechnung eingefordert werden (§ 10 RVG). Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Zugang der Berechnung zur Zahlung fällig.

(2) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geschuldet: gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB), gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Weitergehende Schadensersatzansprüche der Auftragnehmerin bleiben unberührt.

(3) Gegenüber Verbrauchern tritt Verzug durch bloßen Zeitablauf nur ein, wenn in der Rechnung auf diese Folge besonders hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB).

§ 11 Kostenerstattung und Rechtsschutzversicherung

(1) Hinweis nach § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG: Die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse muss im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten. Die Differenz zwischen der vereinbarten und der gesetzlichen Vergütung trägt die Auftraggeberin.

(2) Eine bestehende Rechtsschutzversicherung erstattet regelmäßig ebenfalls nur die gesetzliche Vergütung. Die Einholung einer Deckungszusage ist nicht Bestandteil des Mandats; sie wird nur aufgrund gesonderter Beauftragung übernommen und nach § 5 abgerechnet.

(3) Eine Anrechnung der vereinbarten Vergütung auf möglicherweise später entstehende gesetzliche Gebühren ist ausgeschlossen. Die Anrechnung der Pauschalgebühr für die Erstberatung auf einen Folgeauftrag nach § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 12 Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten der Auftraggeberin

(1) Die Auftraggeberin sorgt dafür, dass der Auftragnehmerin ohne besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt und alle relevanten Vorgänge und Umstände mitgeteilt werden. Dies gilt auch für Umstände, die erst während der Mandatsbearbeitung bekannt werden.

(2) Auf Verlangen der Auftragnehmerin bestätigt die Auftraggeberin die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und erteilten Auskünfte in Textform.

(3) Kommt die Auftraggeberin trotz Aufforderung ihren Mitwirkungspflichten nicht nach und erleidet sie infolgedessen Nachteile, so mindert sich ein Ersatzanspruch gegen die Auftragnehmerin nach den Grundsätzen des § 254 BGB. Die Haftung der Auftragnehmerin nach § 14 bleibt im Übrigen unberührt.

§ 13 Berufliche Äußerungen

(1) Hat die Auftragnehmerin die Ergebnisse ihrer Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist ausschließlich diese schriftliche Darstellung maßgebend.

(2) Die Weitergabe beruflicher Äußerungen der Auftragnehmerin – Berichte, Gutachten und dergleichen – durch die Auftraggeberin an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der Auftragnehmerin in Textform, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt eine Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Die Weitergabe an Angehörige, Steuerberater, Rechtsanwälte und andere zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater der Auftraggeberin ist stets gestattet. Die Verwendung solcher Äußerungen zu Werbezwecken ist unzulässig.

§ 14 Haftung

(1) Die Auftragnehmerin haftet nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Unbeschränkt haftet die Auftragnehmerin für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in allen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Auftraggeberin regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf 1.000.000,00 EUR je Schadensfall.

(4) Für die Rentenberatung besteht eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, für die Versicherungsberatung eine Berufshaftpflichtversicherung; die Versicherer und Versicherungssummen sind im Impressum der Auftragnehmerin ausgewiesen und werden auf Anfrage mitgeteilt. Übersteigt der Schaden die Deckungssumme, bleibt es bei der Begrenzung nach Absatz 3.

(5) Eine über Absatz 3 hinausgehende Haftungshöchstsumme kann im Einzelfall gesondert vereinbart werden; die Auftragnehmerin wird in diesem Fall eine entsprechende Höherversicherung prüfen.

§ 15 Schweigepflicht, Kommunikation und Datenschutz

(1) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, sofern die Auftraggeberin sie nicht ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet.

(2) Die Auftragnehmerin ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags selbst oder durch ihre Mitarbeiter zu verarbeiten. Die Einschaltung Dritter setzt deren schriftliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit und zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften voraus.

(3) Die Auftraggeberin erklärt sich damit einverstanden, dass die Auftragnehmerin im Rahmen des Mandats auch per E-Mail kommuniziert und Unterlagen sowie vertrauliche Informationen auf diesem Wege übermittelt. Der Auftraggeberin ist bewusst, dass bei unverschlüsselter E-Mail-Kommunikation trotz üblicher Sicherheitsvorkehrungen ein Restrisiko der unbefugten Kenntnisnahme durch Dritte besteht. Die Auftraggeberin kann der unverschlüsselten Kommunikation jederzeit in Textform widersprechen; in diesem Fall erfolgt die Übermittlung verschlüsselt oder auf dem Postweg. Der Posteingang einschließlich des Spam-Ordners ist mindestens einmal täglich zu kontrollieren.

(4) Die Auftraggeberin wird gebeten, Unterlagen grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln, etwa per E-Mail als PDF-Datei oder über einen gesicherten Upload-Dienst. Von der Übersendung von Originalurkunden wird ausdrücklich abgeraten. Für auf dem Postweg versandte Unterlagen – insbesondere Originale – übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung für Verlust, soweit sie den Verlust nicht zu vertreten hat; dies gilt auch für Einschreiben.

(5) Jeder Papiereingang wird digitalisiert. Papierdokumente werden nach Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Mandats datenschutzkonform vernichtet, sofern keine abweichenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten – etwa nach § 147 AO – bestehen. Ein Anspruch auf Rückgabe übersandter Unterlagen besteht nur, soweit gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart.

(6) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten wird auf die Datenschutzerklärung der Auftragnehmerin verwiesen, die die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO erfüllt und auf Anfrage ausgehändigt wird.

§ 16 Herausgabe der Handakte

(1) Nach Beendigung des Mandats erhält die Auftraggeberin auf Verlangen die ihr gehörenden Unterlagen heraus. Eigenständige Arbeitsprodukte der Auftragnehmerin – etwa interne Vermerke und Entwürfe – sind hiervon ausgenommen, soweit die Auftraggeberin kein berechtigtes Interesse an deren Herausgabe glaubhaft macht.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht der Auftragnehmerin wegen offener Honorarforderungen bleibt nach § 273 BGB unberührt. Es wird nicht ausgeübt, soweit die Auftraggeberin dadurch einen unverhältnismäßigen Nachteil erlitte, insbesondere bei drohendem Fristablauf.

§ 17 Ruhen des Mandats bei Zahlungsverzug

(1) Befindet sich die Auftraggeberin mit einer fälligen Zahlung länger als 14 Tage in Verzug, kann die Auftragnehmerin die Bearbeitung des Mandats bis zum Ausgleich zurückstellen. Sie zeigt dies der Auftraggeberin zuvor in Textform an.

(2) Während des Ruhens des Mandats werden Fristen nicht überwacht. Die Auftraggeberin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie in diesem Fall selbst für die Wahrung laufender Fristen verantwortlich ist und dass Fristversäumnisse zu erheblichen rechtlichen Nachteilen führen können.

(3) Die Auftragnehmerin weist die Auftraggeberin mit der Anzeige nach Absatz 1 auf die ihr bekannten, innerhalb der nächsten vier Wochen ablaufenden Fristen hin.

§ 18 Mandatsbeendigung

(1) Beide Parteien können den Vertrag nach § 627 BGB jederzeit kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform.

(2) Im Falle der Kündigung steht der Auftragnehmerin ein Vergütungsanspruch für die bis zur Beendigung erbrachten Leistungen zu (§ 628 Abs. 1 Satz 1 BGB), soweit diese für die Auftraggeberin von Wert sind. Der weitergehende Vergütungsanspruch nach § 15 Abs. 4 RVG bleibt unberührt. Bei Festpreispaketen nach § 4 wird der Festpreis anteilig nach dem Verhältnis der erbrachten zur geschuldeten Leistung geschuldet.

(3) Nach Mandatsende sind die der Auftraggeberin gehörenden Unterlagen auf Verlangen herauszugeben (§ 16). Die Auftragnehmerin ist berechtigt, alle laufenden Tätigkeiten einzustellen. Sie weist die Auftraggeberin auf unmittelbar bevorstehende Fristen hin.

§ 19 Hinweise an die Auftraggeberin

Die Auftraggeberin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass

  • die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss (§ 3a Abs. 1 Satz 3 RVG);
  • eine erfolgsabhängige Vergütung unzulässig ist (§ 13d Abs. 2 Satz 2 RDG in Verbindung mit § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG) und die vereinbarte Vergütung daher auch ohne Eintritt des gewünschten Erfolgs in voller Höhe geschuldet wird;
  • eine Anrechnung der vereinbarten Vergütung auf möglicherweise später entstehende gesetzliche Gebühren ausgeschlossen ist (unberührt bleibt die Anrechnung der Erstberatungspauschale auf einen Folgeauftrag nach § 3 Abs. 5);
  • bei Zahlungsverzug das Mandat nach § 17 ruhen kann, in diesem Fall keine Fristen überwacht werden und dies zu Fristversäumnissen sowie erheblichen rechtlichen Nachteilen führen kann;
  • eine unangemessen hohe vereinbarte Vergütung im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden kann (§ 3a Abs. 3 RVG).

§ 20 Verbraucherinformationen, Widerrufsrecht, Streitbeilegung

(1) Ist die Auftraggeberin Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB und wird dieser Vertrag im Fernabsatz (§ 312c BGB) oder außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b BGB) geschlossen, steht ihr ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1, § 355 BGB zu. Die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular sind als Anlage 2 beigefügt und Bestandteil dieser Vereinbarung.

(2) Ein Verzicht auf das Widerrufsrecht ist nicht möglich; von den gesetzlichen Vorschriften über das Widerrufsrecht darf nicht zum Nachteil der Verbraucherin abgewichen werden (§ 361 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Widerrufsrecht kann jedoch nach § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB vorzeitig erlöschen; die hierfür erforderlichen Erklärungen sind in Anlage 2 Abschnitt IV vorgesehen.

(3) Die Auftragnehmerin ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 VSBG).

§ 21 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand Nürnberg. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Textform. Diese Vergütungsvereinbarung bedarf nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG der Textform.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Anlage 1 – Leistungs- und Preisverzeichnis

Stand: 13.08.2026. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (derzeit 19 %). Hinzu kommen die Auslagen nach § 8 dieser Vereinbarung. Die Aufzählung ist nicht abschließend; weitere Leistungen werden nach § 5 oder § 6 der Vereinbarung abgerechnet.

Teil A – Rentenberatung und Sozialversicherungsrecht

Für die Vergütung dieser Leistungen gilt das RVG nach § 13d Abs. 1 Satz 1 RDG entsprechend.

LeistungspaketGebühr netto
A.1 Beratung Sozialversicherungsrecht225,00 EUR je Stunde
A.2 Grundrentenberatung350,00 EUR
A.3 Früher in Rente390,00 EUR
A.4 Rentenberechnung (gesetzliche Rente)450,00 EUR
A.5 Altersteilzeit450,00 EUR
A.6 Krankenversicherung der Rentner (KVdR)390,00 EUR
A.7 Rentenbescheidprüfung (gesetzliche Rente)550,00 EUR
A.8 Betriebsrente450,00 EUR
A.9 Kontenklärung450,00 EUR
A.10 Erwerbsminderungsrente (Antragsbegleitung)ab 1.590,00 EUR
A.11 Erwerbsminderungsrente durchsetzen (je Instanz)ab 1.900,00 EUR
A.12 Ruhestandsplanung1.990,00 EUR
A.13 Statusfeststellungsverfahren1.300,00 EUR

A.1 Beratung Sozialversicherungsrecht

Umfasst die außergerichtliche Beratung in Sozialversicherungssachen persönlich oder telefonisch, die Erörterung und Beantwortung der Fragen der Auftraggeberin, die Erläuterung der Rechtslage, das Aufzeigen von Handlungsmöglichkeiten, auf Wunsch eine kurze schriftliche Zusammenfassung sowie die Sichtung und Prüfung vorgelegter oder angeforderter Unterlagen.

Gebühr: 225,00 EUR je Stunde. Die Abrechnung erfolgt nach § 5 der Vereinbarung in Einheiten von sechs Minuten.

A.2 Grundrentenberatung

Umfasst das Erfassen der persönlichen Daten und etwaiger Lücken im Versicherungsverlauf, die Prüfung der 35 Jahre Grundrentenzeiten, das Erfassen der durchschnittlichen Entgeltpunkte in den Grundrentenbewertungszeiten, die Prüfung der Werte von 0,3 und 0,8 Entgeltpunkten, eine erste überschlägige Berechnung der Aufstockung der Entgeltpunkte, die Prüfung einer Einkommensanrechnung sowie eine kurze schriftliche Zusammenfassung des Ergebnisses.

Gebühr: 350,00 EUR. Nicht umfasst sind konkrete Rentenberechnungen und eine weitergehende Beratung; hierfür stehen die Pakete A.4 und A.1 zur Verfügung.

A.3 Früher in Rente

Umfasst das Erfassen der persönlichen Daten, die Bestimmung der einschlägigen Altersrente, die Prüfung der Wartezeiten von 45 oder 35 Jahren, die Prüfung des genauen Renteneintrittsalters mit und ohne Abschläge sowie eine kurze schriftliche Zusammenfassung.

Gebühr: 390,00 EUR. Nicht umfasst sind Rentenberechnungen, die Berechnung des absoluten Abschlags in Euro und eine weitergehende Beratung.

A.4 Rentenberechnung (gesetzliche Rente)

Umfasst die Berechnung der Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente auf Basis des Versicherungsverlaufs zum gewünschten Rentenbeginn, die Überprüfung der zugrunde gelegten Entgeltpunkte, das Aufdecken von Berechnungsfehlern sowie eine kurze schriftliche Zusammenfassung.

Gebühr: 450,00 EUR für die Berechnung einer Rente zu einem Zeitpunkt. Für jede weitere Berechnung – etwa den Vergleich mit und ohne Altersteilzeit oder die Berücksichtigung weiterer Einkünfte bis zum Rentenbeginn wie Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Altersteilzeitentgelt – erhöht sich die Gebühr um 95,00 EUR netto. Eine sich anschließende Beratung wird nach A.1 abgerechnet.

A.5 Altersteilzeit

Umfasst das Erfassen der persönlichen Daten einschließlich Rentenauskunft und Altersteilzeitvertrag, die Berechnung der Altersrente nach Altersteilzeit auf Grundlage des Altersteilzeitvertrages, die Prüfung der Wartezeiten von 45 oder 35 Jahren sowie eine kurze schriftliche Zusammenfassung.

Gebühr: 450,00 EUR. Nicht umfasst sind weitere Berechnungen und eine weitergehende Beratung.

A.6 Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Umfasst das Erfassen der persönlichen Daten und der Versicherungszeiten, die Berechnung der Rahmenfrist und der Neun-Zehntel-Vorversicherungszeit für die zweite Hälfte des Erwerbslebens, die Prüfung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten, die Prüfung eines wirtschaftlich sinnvollen Wechsels in die KVdR, die Prüfung eines Anspruchs auf Beitragszuschuss sowie eine kurze schriftliche Zusammenfassung.

Gebühr: 390,00 EUR. Nicht umfasst sind weitergehende Berechnungen und Beratungen.

A.7 Rentenbescheidprüfung (gesetzliche Rente)

Umfasst das Erfassen der persönlichen Daten, die Bestimmung der günstigsten Altersrente oder Rentenkombination, die Prüfung der im Rentenkonto gespeicherten Versicherungszeiten einschließlich Kindererziehungs-, Wehrdienst-, Ersatz-, Berücksichtigungs-, Sozialleistungs- und Zurechnungszeiten sowie von Pflegepunkten, die Prüfung der Wartezeiten von 5, 35 und 45 Jahren, die Prüfung des Anspruchs auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen und eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente, die Prüfung der Voraussetzungen der KVdR, die Prüfung weiterer Beitragsleistungen zur Rentenerhöhung, die Prüfung von Hinzuverdienstmöglichkeiten sowie eine kurze schriftliche Zusammenfassung.

Gebühr: 550,00 EUR für die Prüfung eines Rentenbescheids. Anzurechnende Einkünfte werden als zutreffend vorausgesetzt. Eine darüber hinausgehende Beratung ist nicht umfasst.

A.8 Betriebsrente

Umfasst die Berechnung der voraussichtlichen betrieblichen Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente auf Grundlage der Versorgungszusage und der bestehenden Versicherungen, die Überprüfung einer bereits erfolgten Berechnung sowie eine kurze schriftliche Zusammenfassung.

Gebühr: 450,00 EUR für eine Berechnung oder Nachberechnung. Eine weitergehende Beratung ist nicht umfasst.

A.9 Kontenklärung

Umfasst das Erfassen aller rentenrechtlich relevanten Daten und Nachweise, die Kontrolle der zutreffenden Erfassung und rechtlichen Zuordnung sämtlicher rentenrechtlicher Zeiten einschließlich DDR-Zeiten sowie Zeiten der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme, die Feststellung von Lücken im Versicherungsverlauf, die Prüfung ihrer Schließung durch Nachweise oder Nachzahlung, die Stellung des Antrags auf Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung einschließlich der Zuordnung von Kindererziehungszeiten, bei bestehenden Bescheiden die Prüfung auf Vollständigkeit und gegebenenfalls die Stellung eines Überprüfungsantrags sowie die Prüfung des neuen Kontenklärungsbescheides.

Gebühr: 550,00 EUR. Umfasst ist ausschließlich das Verwaltungsverfahren gegenüber der Deutschen Rentenversicherung. Nicht umfasst sind sonstige Angelegenheiten und eine weitergehende Beratung.

A.10 Erwerbsminderungsrente – Antragsbegleitung

Umfasst das Erfassen der persönlichen Daten entsprechend der Checkliste der Auftragnehmerin, die Prüfung der Wartezeit anhand der aktuellen Rentenauskunft, die Sichtung und Auswertung medizinischer Unterlagen einschließlich Krankenhausberichten und Reha-Entlassungsberichten, die Prüfung der Voraussetzungen einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente, die Prüfung einer Aufforderung der Krankenkasse zur Rehabilitation, die Beratung zur Antragstellung und die Stellung des Antrags einschließlich Anforderung der Eingangsbestätigung, die Prüfung der ärztlichen Befundberichte sowie Formulierungshilfen und die Vorbereitung der Auftraggeberin auf die Befundanforderung.

Gebühr: ab 1.590,00 EUR. Die konkrete Vergütung wird vor Übernahme des Auftrags nach § 6 der Vereinbarung in Textform festgelegt; maßgeblich sind Umfang, Aufwand, wirtschaftliche Bedeutung und Höhe der Rente.

A.11 Erwerbsminderungsrente durchsetzen – Antrags-, Widerspruchs-, Klage- oder Berufungsverfahren

Umfasst das Erfassen der persönlichen Daten, die Prüfung der versicherten Rentenhöhe, die Sichtung und Auswertung medizinischer Unterlagen, die Beratung zur Antragstellung, die Aufbereitung und Einreichung der Antragsunterlagen einschließlich Anforderung der Eingangsbestätigung, die Prüfung der ärztlichen Befundberichte sowie die Beratung zur Vorbereitung auf die Befundanforderung.

Gebühr: ab 1.900,00 EUR je Instanz. Die konkrete Vergütung wird vor Übernahme des Auftrags nach § 6 der Vereinbarung in Textform festgelegt.

A.12 Ruhestandsplanung

Umfasst das Erfassen der persönlichen Daten sowie sämtlicher Verträge und Sparanlagen einschließlich privater, gesetzlicher, beamtenrechtlicher, betrieblicher und berufsständischer Versorgungen, die Modellierung und Hochrechnung der Versorgungssituation zum gewünschten Ruhestandsbeginn, die Berücksichtigung aller Steuern und Abgaben, die Ermittlung der Lücke zwischen Zieleinkommen und tatsächlichem Einkommen sowie Vorschläge zur bedarfsgerechten und kostengünstigen Schließung der Lücke. Eine Vermittlung von Produkten erfolgt nicht.

Gebühr: 1.990,00 EUR für eine Person und einen Zeitpunkt. Für jeden weiteren Berechnungszeitpunkt erhöht sich die Gebühr um 190,00 EUR netto, für jede weitere zu berücksichtigende Person um 950,00 EUR netto.

A.13 Statusfeststellungsverfahren

Umfasst die Prüfung des Arbeitsvertrages und gegebenenfalls des Gesellschaftsvertrages, die Übernahme des gesamten Verwaltungsverfahrens, die ausführliche Begründung gegenüber der Behörde, das Aufzeigen von Möglichkeiten zur künftigen Herstellung oder Vermeidung von Versicherungspflicht sowie die Abstimmung mit dem Steuerberater.

Gebühr: 1.300,00 EUR für eine Person beziehungsweise ein Unternehmen. Für jede weitere Person und jedes weitere Unternehmen erhöht sich die Gebühr um 550,00 EUR netto.

Teil B – Versicherungsberatung

Diese Leistungen erbringt die Versicherungsberaterin aufgrund der Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO. Für sie gilt das RVG nicht; die Vergütung wird frei vereinbart. Eine Vergütung durch Versicherer, Banken oder sonstige Finanzdienstleister erfolgt nicht.

LeistungspaketGebühr netto
B.1 Beratung Versicherungsrecht225,00 EUR je Stunde
B.2 Private Berufsunfähigkeitsversicherung650,00 EUR
B.3 Prognose PKV390,00 EUR
B.4 Private Krankenversicherung650,00 EUR
B.5 Vertragsprüfung650,00 EUR je Vertrag
B.6 Anonymisierte Voranfrage (je Versicherer und Tarif)95,00 EUR

B.1 Beratung Versicherungsrecht

Umfasst die außergerichtliche Beratung in Versicherungssachen persönlich oder telefonisch, die Erörterung und Beantwortung der Fragen der Auftraggeberin, die Erläuterung der Rechtslage, das Aufzeigen von Handlungsmöglichkeiten, auf Wunsch eine schriftliche Zusammenfassung sowie die Sichtung und Prüfung vorgelegter oder angeforderter Unterlagen.

Gebühr: 225,00 EUR je Stunde, abgerechnet in Einheiten von sechs Minuten.

B.2 Private Berufsunfähigkeitsversicherung

Umfasst die Erfassung der Finanz-, Gesundheits- und Versicherungssituation, die Produktanalyse, ein Beratungsgespräch von 90 Minuten persönlich, telefonisch oder per Videokonferenz sowie eine Empfehlung.

Gebühr: 650,00 EUR. Eine anonymisierte Voranfrage auf Grundlage der Gesundheitsdaten wird nach B.6 gesondert vergütet.

B.3 Prognose PKV

Umfasst eine Prognoserechnung zur voraussichtlichen Beitragsentwicklung in der privaten Krankenversicherung im Alter im Vergleich zum Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Gebühr: 390,00 EUR. Weitergehende Berechnungen und Beratungen sind nicht umfasst und werden nach B.1 abgerechnet.

B.4 Private Krankenversicherung

Umfasst die Erfassung der Finanz-, Gesundheits- und Versicherungssituation, die Prognoserechnung nach B.3, die Produktanalyse, den Vergleich zum Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie eine Empfehlung.

Gebühr: 650,00 EUR. Eine anonymisierte Voranfrage wird nach B.6 gesondert vergütet.

B.5 Vertragsprüfung

Umfasst die Erfassung des Versicherungsvertrages mit allen Anhängen, die Prüfung der Versicherungsbedingungen, die Einholung von Berechnungsgrundlagen beim Versicherer, die Berechnung der Leistungen bei Weiterzahlung, Beitragsfreistellung, Kündigung, Verkauf oder Rückabwicklung sowie eine Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise.

Gebühr: 650,00 EUR je Vertrag.

B.6 Anonymisierte Voranfrage

Anonymisierte Risikovoranfrage auf Grundlage der Gesundheitsdaten der Auftraggeberin.

Gebühr: bei gleichzeitiger Beauftragung des Leistungspakets B.2 oder B.4 95,00 EUR je Versicherer und Tarif; ohne Beauftragung eines dieser Pakete 250,00 EUR je Versicherer und Tarif.

Anlage 2 – Widerrufsbelehrung und zugehörige Erklärungen

Diese Anlage gilt ausschließlich für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB bei Vertragsschlüssen, die als Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB oder als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag nach § 312b BGB zu qualifizieren sind – etwa bei einer Buchung über unser Online-Buchungssystem.

I. Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Lorenz & Arndt – Kanzlei für Versicherungs- und Rentenberatung GbR, Frankenstr. 152, 90461 Nürnberg, Telefax 0911 495279501, E-Mail info@kanzleilorenzarndt.de

mittels einer eindeutigen Erklärung – zum Beispiel per Post, Telefax oder E-Mail – über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich etwaiger Nebenkosten, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht (§ 357a Abs. 2 BGB).

II. Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An: Lorenz & Arndt – Kanzlei für Versicherungs- und Rentenberatung GbR, Frankenstr. 152, 90461 Nürnberg, Telefax 0911 495279501, E-Mail info@kanzleilorenzarndt.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung: __________________________________

Bestellt am (*) / erhalten am (*): __________________________
Name des/der Verbraucher(s): __________________________________________
Anschrift des/der Verbraucher(s): __________________________________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): __________________
Datum: __________________

(*) Unzutreffendes streichen.

III. Hinweis zum Ausschluss eines Verzichts

Ein Verzicht auf das Widerrufsrecht ist rechtlich nicht möglich. Von den gesetzlichen Vorschriften über das Widerrufsrecht darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden (§ 361 Abs. 2 Satz 1 BGB). Möglich ist allein ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB unter den nachstehend in Abschnitt IV genannten Voraussetzungen.

IV. Erklärung zum vorzeitigen Leistungsbeginn und Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts

Die nachfolgenden Erklärungen sind freiwillig. Ohne sie beginnt die Auftragnehmerin erst nach Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Auftrags.

1. Zustimmung zum vorzeitigen Leistungsbeginn: Ich verlange ausdrücklich und stimme zu, dass die Kanzlei Lorenz & Arndt bereits vor Ablauf der vierzehntägigen Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung beginnt.

2. Kenntnisbestätigung: Mir ist bekannt und ich bestätige, dass mein Widerrufsrecht erlischt, sobald die Kanzlei Lorenz & Arndt die Dienstleistung vollständig erbracht hat (§ 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB).

3. Wertersatz: Mir ist bekannt, dass ich im Falle eines Widerrufs nach begonnener, aber noch nicht vollständig erbrachter Dienstleistung Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen schulde (§ 357a Abs. 2 BGB).

Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ist die Zustimmung nach Ziffer 1 auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln (§ 356 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe b BGB); die Übermittlung in Textform, etwa per E-Mail, genügt hierfür.