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Mandats­bedingungen

Unsere Mandatsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Die Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskunft an den Mandanten einschließlich eventueller Geschäftsbesorgung ist. Der Geltungsbereich erstreckt sich auf alle künftigen Geschäftsbeziehungen.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

Das Mandat kommt erst mit der Annahme durch die Kanzlei Lorenz & Arndt zu Stande. Bis zur Annahme des Auftrags bleibt die Kanzlei Lorenz & Arndt frei in der Entscheidung über die Annahme.

Der Umfang wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges.

Lorenz & Arndt führt alle Aufträge mit größter Sorgfalt unter Beachtung der geltenden Gesetze und Richtlinien auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Mandanten bezogen durch.

Lorenz & Arndt ist verpflichtet, die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation des Mandanten richtig und im notwendigen Umfang wiederzugeben. Lorenz & Arndt ist berechtigt, vom Mandanten genannte Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde zu legen. Daten von Dritten werden ohne gesonderten Auftrag nur auf Plausibilität geprüft. Lorenz & Arndt wird auf festgestellte Unrichtigkeiten hinweisen.

Im Rahmen der Auftragsdurchführung kann Lorenz & Arndt, falls erforderlich, mit Sachverständigen zusammenarbeiten. Diese sind dem Mandanten selbst verpflichtet.

§ 3 Leistungsänderungen

Lorenz & Arndt ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Mandanten in Bezug auf die Auftragsdurchführung Rechnung zu tragen, sofern dies im Rahmen der betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung, zumutbar ist. Im Rahmen der konkreten Auftragsdurchführung stimmt sich Lorenz & Arndt mit dem Mandanten bezüglich der angestrebten Zielsetzungen ab, wobei Lorenz & Arndt berechtigt ist, von Weisungen des Mandanten abzuweichen, wenn sie den Umständen nach annehmen darf, dass der Mandant bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde.

Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand der den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere bezüglich Vergütung und Terminierung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt Lorenz & Arndt in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung seine Tätigkeit unter Wahrung der Interessen des Mandanten im ursprünglichen Umfang fort.

Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

§ 4 Schweigepflicht und Datenschutz

Näheres hierzu regelt die Datenschutzerklärung bzw. die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

§ 5 Mitwirkungspflichten des Mandanten

Der Mandant ist verpflichtet, Lorenz & Arndt nach Kräften zu unterstützen und in seiner Sphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat der Mandant alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig, auf Verlangen des Rentenberaters, auch schriftlich, zur Verfügung zu stellen.

Lorenz & Arndt kann grundsätzlich den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und diese Angaben auch der weiteren Fallbearbeitung zu Grunde legen.

Der Mandant verpflichtet sich sämtliche Schriftstücke von Lorenz & Arndt daraufhin zu prüfen, ob die angegebenen Sachverhalte richtig wiedergegeben sind.

§ 6 Vergütung, Auslagen, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

Die Vergütungs der Kanzlei Lorenz & Arndt richtet sich nach der Gebührenordnung. Für nicht in der Gebührenordnung aufgeführten Pakete wird – in Abweichung von den gesetzlichen Gebühren - ein Honorar nach Stunden berechnet. Der Stundensatz beträgt für Angelegenheiten im Bereich Rentenberatung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 und den damit verbundenen Dienstleistungen für Verbraucher i. S. § 13 BGB 210,00 Euro, für Angelegenheiten im Bereich Versicherungsberatung gem. § 34 d Abs. 2 GewO und den damit verbundenen Dienstleistungen für Verbraucher i. S. § 13 BGB 180,00 Euro, für Unternehmen und Selbständige 210,00 Euro. Die erfassten Zeiten werden für die einzelnen Tätigkeiten auf volle 6 Minuten (0,1 Zeitstunde) aufgerundet. Etwaige Reise- und Wartezeiten gelten als abrechenbare Zeiten.

Der Mandant hat die Kosten für Abschriften, Ablichtungen und Scans deren Anfertigung sachdienlich war, auch dann zu erstatten, wenn es sich nicht um zusätzliche Abschriften und Ablichtungen im Sinne des Gesetzes handelt. Kopierkosten und Scans werden mit 0,50 Euro je DIN A4-Seite berechnet.

Im Übrigen richtet sich die Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

Sämtliche genannten Gebühren, Auslagen und Nebenkosten verstehen sich zuzügl. der bei Auftragserteilung gültigen Umsatzsteuer (derzeit 19%).

Sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Mandat, z.B. die Beauftragung von Übersetzern, Sachverständigen, Auskunfteien (z.B. Creditreform) und ähnliche Drittleistungen werden nach dem entstandenen Aufwand erstattet.

Eine Anrechnung der vereinbarten Vergütung auf eventuell später entstehende Gebühren ist ausgeschlossen. Auf eine in einem Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzte Gebühr kann sich der Mandant nicht berufen.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Obsiegens, bei Kostenerstattung ein Gegner, ein Verfahrensbeteiligter, die Staatskasse oder die Rechtsschutzversicherung lediglich die gesetzlichen Gebühren und nicht die gesamten Kosten erstattet.

Alle Vergütungsforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Gem § 9 RVG darf die Kanzlei Lorenz & Arndt jederzeit einen Vorschuss auf die entstandenen und voraussichtliche entstehenden Gebühren und Auslagen fordern.

Der Vergütungsanspruch entsteht, sobald ein Gebühren- oder Auslagentatbestand des Vergütungsverzeichnisses ganz oder teilweise verwirklicht worden ist.

Auf Vergütungsforderungen sind Leistungen an Erfüllung Statt und erfüllungshalber ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind die Hingabe von Schecks und Wechseln sowie Zahlungen durch elektronische (Kredit-)Kartensysteme, soweit vorhanden. Mehrere Mandanten (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung und Auslagen des Rentenberaters.

Ansprüche (Kostenerstattungs- oder sonstige Ansprüche) des Mandanten gegenüber Dritten (Gegner, Justizkasse, Versicherer, Behörden oder sonst zahlungspflichtigen Dritten) tritt der Mandant an Lorenz & Arndt ab, sofern Lorenz & Arndt bei Entstehen des Anspruchs gegen den Dritten Forderungen gegenüber dem Mandanten hat. Lorenz & Arndt darf die Abtretung Dritten gegenüber offenlegen.

Eine Aufrechnung gegen Forderungen (Vergütung und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 7 Haftung

Die Haftung von Lorenz & Arndt ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf das Vierfache der gesetzlichen Pflichtversicherungssumme begrenzt. Für Dienstleistungen im Bereich Rentenberatung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 somit auf einen Betrag in Höhe von 1.000.000,00 EURO, für Dienstleistungen im Bereich Versicherungsberatung gem. § 34 d Abs. 2 GewO auf 5.104.00 EURO.

Sollte aus Sicht des Mandanten eine höhere Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

Die Haftung für den Auftrag erstreckt sich ausschließlich auf die Anwendung deutschen Rechts.

§ 8 Treuepflicht

Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Auftragsdurchführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

§ 9 Zurückbehaltungsrecht

Bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Vergütungsforderung und Auslagen hat Lorenz & Arndt an den überlassenen Unterlagen gegenüber dem Mandanten ein Zurückbehaltungsrecht. Nach Ausgleich der Ansprüche aus dem Vertrag hat Lorenz & Arndt alle Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsdurchführung überlassen hat, nur herauszugeben, soweit dies vom Mandanten ausdrücklich gewünscht wird. Die Herausgabe erstreckt sich nicht auf Briefwechsel zwischen den Parteien und auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.

Die Pflicht zur Aufbewahrung der von dem Mandanten überlassenen Unterlagen erlischt 5 Jahre nach Beendigung des Auftrages. Titel (Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Bescheide u. ä.) werden bei Beendigung der Tätigkeit an den Mandanten auf Verlangen zurückgegeben.

§ 10 Erstattungsansprüche des Mandanten

Der Mandant tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Lorenz & Arndt entstehenden Erstattungsansprüche gegen den Gegner, die Staatskasse oder andere Behörden an Lorenz & Arndt in Höhe der Vergütungsforderung sicherungshalber ab.

Lorenz & Arndt wird den Erstattungsanspruch nicht einziehen, so lange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert, in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.

§ 11 Sonstiges

Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für diese Regelung.