Begriffe & Fragen

Häufige Fragen

Hier finden Sie die Erläuterung von wichtigen Begriffen im Zusammenhang mit unserer Arbeit sowie häufig gestellte Fragen von Mandanten.

Begriffe & Häufige Fragen

Erwerbsgemindert ist man, wenn man weniger als 3 Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Es spielt dabei keine Rolle welchen Beruf man ausübt oder welche Qualifikation man hat. Auch die Lage auf dem Arbeitsmarkt ist unerheblich. Das ist Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit. Wer also trotz Einschränkungen noch für 6 Stunden leistungsfähig ist bekommt auch dann keine Rente, wenn es keine freien Arbeitsplätze gibt.
Wenn es um eine Altersrente geht dauern die Verfahren nur ca. 6 bis 8 Wochen. Wenn es ungeklärte Zeiten gibt, durchaus deutlich länger.
Liegt das Leistungsvermögen bei 3 Stunden aber weniger als 6 Stunden täglich spricht man von teilweiser Erwerbsminderung. Eine Rente würde dann nur zu Hälfte gezahlt. Diese Rente würde auch geazhlt, wenn man vor dem 02.01.1960 geboren ist und seinen Beruf nur noch weniger als 6 Stunden ausübern kann.
Bei Renten wegen Erwerbsminderung sind meist zahlreiche medizinische Unterlagen einzuholen und auszuwerten. Das Antragsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung dauert erfahrungsgemäß mind. 6 Monate, teilweise auch ein Jahr. Das sich anschließende Widerspruchsverfahren dauert auch regelmäßig mehrere Monate. Verfahren vor den Gericht sind selten kürzer als ein Jahr.
Bitte vermischen Sie die Begrifflichkeiten nicht. Alles hat zwar meist seinen Ursprung in einer Krankheit hängt aber sonst kaum miteinander zusammen: Arbeitsunfähig sind Sie, wenn Sie auf Grund von Krankheit Ihre Tätigkeit vorübergehend nicht ausüben können. Das hängt es auch davon ab, wie Ihre Tätigkeit ausgestaltet ist. Erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie keinerlei Erwerbstätigkeit für 3 Stunden ausüben können und der Zustand nicht nur vorübergehend ist. Schwerbehindert sind Sie, wenn im täglich Leben eingeschränkt sind. Auch hier spielt ihr Beruf kaum eine Rolle. Je nach Einschränkung wird ein Grad der Behinderung (GdB) vergeben, der sich aus mehreren Einzel-GdBs zusammen setzt. Die einzelnen GdB sind im wesentlichen in der Versorgungsmedizin-Verordnung geregelt. Ab einem GdB von 50 spricht man von Schwerbehinderung, diese ist aber nur in großen Ausnahmefällen auf eine einzige Behinderung zurückzuführen. Die große Mehrheite der Schwerbehinderten hat mind. 2 meistens 3 und mehr Behinderungen.
Psychische Leiden sind mit die häufigsten Ursachen für eine Erwerbsminderung. Depressionen alleine reichen aber nur in den allerseltensten Fällen um ein Leistungsvermögen von unter 3 Stunden zu haben. Die Ennahmen von einer Tablette eines entsprechenden Psychopharmakums deutet meist auf ein nur geringes Leiden bzw. geringen Leidensdruck hin. Regelmäßig kommt es auch immer wieder zu Problemen, wenn Patienten sich weigern die verordneten Medikamente einzunehmen. So steht der Vorwurf im Raum, dass der Leidensdruck so groß nicht sein könne, wenn der Patient die Medikamnte nicht einnimmt. Dieser muss erst einmal ausgeräumt werden.
Nicht jeder Unfall der am Arbeitsplatz oder auf dem Hin- oder Rückweg geschieht ist ein Arbeitsunfall. Der Arbeitsunfall muss schon seinen Grund in der verrichteten, versicherungspflichtigen Tätigkeit haben.
Es gibt verschiedene Arten von Altersrenten. Außer der Rente​ für Schwerbehinderte kann keine vor dem 63 Lebensjahr bezogen werden, auch nicht mit Abschlag. Manche Renten sehen überhaupt keinen früheren Rentenbezug vor, wie z. B. die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Beitragsjahren. Auch wenn Sie bereits mit 62 Jahren die 45jährige Wartezeit erfüllt haben, gibt es die Rente nicht​ früher - auch nicht mit Abschlägen.