Versorgungsausgleich

Im Rahmen einer Ehescheidung werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Für Versorgungsträger, Unternehmen und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte übernehmen wir die hierfür erforderlichen rentenrechtlichen Prüfungen und Berechnungen.


Prüfung und Berechnung von Anrechten

Wir überprüfen die vom Familiengericht eingeholten Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger – etwa der Deutschen Rentenversicherung, berufsständischer Versorgungswerke oder betrieblicher Versorgungseinrichtungen – auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit und ermitteln den auf die Ehezeit entfallenden Anteil der jeweiligen Anrechte sowie den nach dem Halbteilungsgrundsatz (§ 1 VersAusglG) maßgeblichen Ausgleichswert. Soweit erforderlich, veranlassen wir zuvor eine Kontenklärung bei der gesetzlichen Rentenversicherung und fordern fehlende rentenrechtliche Zeiten nach.


Beratung zu Vereinbarungen

Wir beraten dazu, ob im Einzelfall eine von der gesetzlichen Halbteilung abweichende Vereinbarung der Ehegatten (§ 6 ff. VersAusglG) sinnvoll ist, etwa ein Verzicht gegen Abfindung oder eine Saldierung mehrerer Anrechte, und bereiten die hierfür erforderlichen Berechnungen und Formulierungsvorschläge vor, die anschließend notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden können. Bei betrieblichen Versorgungsanrechten prüfen wir zudem, ob eine interne Teilung (§ 10 VersAusglG) oder eine externe Teilung (§ 14 VersAusglG) für die Mandantin oder den Mandanten vorteilhafter ist.


Zuarbeit für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die ihre Mandantinnen und Mandanten im familiengerichtlichen Verfahren vertreten, übernehmen wir die rentenrechtliche und rechnerische Zuarbeit zu den jeweiligen Anrechten. Die Vertretung im familiengerichtlichen Verfahren selbst nehmen wir nicht wahr; hierfür empfehlen wir die Einschaltung einer im Familienrecht tätigen Rechtsanwältin oder eines entsprechenden Rechtsanwalts.


Abänderung bestehender Entscheidungen

Wir prüfen, ob rechtskräftige Entscheidungen zum Versorgungsausgleich aus der Zeit vor der Strukturreform zum 1. September 2009 nach den §§ 51, 52 VersAusglG abgeändert werden können, wenn sich die zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Ebenso beraten wir zur Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person nach § 37 VersAusglG, mit der eine Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person abgewendet werden kann.


Für wen wir beraten

  • Ehegatten und frühere Ehegatten, die ihre Anrechte im Rahmen eines Versorgungsausgleichs prüfen oder gestalten lassen möchten.
  • Versorgungsträger und Unternehmen, die für ein familiengerichtliches Verfahren Auskünfte erteilen oder Berechnungen benötigen.
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die für ein laufendes familiengerichtliches Verfahren rentenrechtliche Zuarbeit benötigen.
  • Betroffene von Altfällen aus der Zeit vor der Strukturreform 2009, bei denen sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben.

Für eine individuelle Einschätzung Ihres Falls nehmen Sie bitte über unsere Kontaktseite mit uns auf.