Informationen

Mandats­bedingungen

Unsere Mandatsbedingungen

I. Gebührenhinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass sich die anfallenden Gebühren auch in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach dem Gegenstandswert berechnen, es sei denn, es wurde gem. § 3a RVG eine Vergütungsvereinbarung getroffen.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

II. Gegenstand der Rechtsberatung und -vertretung

Die Rechtsberatung und -vertretung bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine weitergehende als die beauftragte Beratung und/oder Vertretung (z. B. Klärung steuerlicher Auswirkungen, Beratung zur Krankenversicherung im Rahmen eines Rentenverfahrens, Berührung ausländischen Rechts usw.) ist nicht geschuldet. Die Kanzlei ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats nach vorheriger Abstimmung mit dem Mandanten fachkundige Dritte heranzuziehen. Hierdurch entstehende Zusatzkosten sind rechtzeitig mit der Mandantschaft abzustimmen.

III. Pflichten der Kanzlei

1. Rechtliche Prüfung: Die Kanzlei ist zur sorgfältigen Mandatsführung verpflichtet. Sie unterrichtet den Mandanten angemessen im jeweils beauftragten Umfang über das Ergebnis ihrer Bearbeitung.
2. Verschwiegenheit: Die Kanzlei ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihr im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht der Kanzlei ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
3. Verwahrung von Geldern: Für den Mandanten eingehende Gelder wird die Kanzlei treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich IV Ziff. 6 dieser Bedingungen – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen.
4. Datenschutz: Die Kanzlei verarbeitet die personenbezogenen Daten des Mandanten unter strikter Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze. Details zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, zu Ihren Rechten als Betroffener sowie die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung finden Sie in unserer jederzeit auf unserer Webseite unter [Link zur Datenschutzerklärung Ihrer Kanzlei einfügen] einsehbaren Datenschutzerklärung. Diese ist wesentlicher Bestandteil dieser Mandatsvereinbarung.

IV. Obliegenheiten des Mandanten

Zwecks Gewährleistung einer sachgerechten und erfolgreichen Mandatsbearbeitung treffen den Mandanten folgende Obliegenheiten:

1. Informationserteilung: Der Mandant wird die Kanzlei über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihr sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit der Kanzlei mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen. Er informiert die Kanzlei umgehend über Änderungen seiner Kontaktdaten oder über längere Abwesenheiten.

2. Sorgfältige Prüfung: Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird die Kanzlei unverzüglich, in der Regel binnen weniger Werktage, darüber informieren, ob die Schreiben und Schriftsätze in der ihm vorgelegten Fassung an Dritte übersandt werden können.

3. Rechtsschutzversicherung: Soweit die Kanzlei auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird sie von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung befreit. Der Mandant versichert, dass der Versicherungsvertrag besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und keine anderen Anwälte in derselben Sache mandatiert sind.

4. Kommunikation per Telefax: Soweit der Mandant einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit einverstanden, dass die Kanzlei ihm über diesen mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass der Zugang zum Gerät gesichert ist und Eingänge regelmäßig geprüft werden. Er wird die Kanzlei auf etwaige Einschränkungen hinweisen.

5. Kommunikation per E-Mail: Soweit der Mandant eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass die Kanzlei ihm mandatsbezogene Informationen per E-Mail zusendet. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eine eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Er sichert zu, den Posteingang einschließlich des Spam-Ordners regelmäßig zu prüfen. Soweit der Mandant den Einsatz von Signatur- und Verschlüsselungsverfahren wünscht und die technischen Voraussetzungen besitzt, teilt er dies der Kanzlei mit. Für den Austausch besonders sensibler Daten bieten wir zudem alternative sichere Kommunikationswege an. Bitte sprechen Sie uns bei Bedarf darauf an.

6. Zahlungspflicht und Abtretung: Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung der Kanzlei angemessene Vorschüsse und nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung zu bezahlen. Rechnungen sind, sofern nicht anders angegeben, innerhalb von 10 Tagen ab Zugang fällig. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bestehen. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung (z.B. gegen Gegenseite, Rechtsschutzversicherung) in Höhe der Honorarforderung der Kanzlei an diese ab. Die Kanzlei nimmt die Abtretung an und ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen.

V. Aktenaufbewahrung und Vernichtung

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten, mit Ausnahme der Kostenakte und etwaiger Titel, nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats vernichtet werden, sofern der Mandant diese nicht zuvor in der Kanzlei abholt.

VI. Geltung dieser Vereinbarung

Die vorstehenden Mandatsbedingungen gelten auch für künftige Mandate, soweit nichts Entgegenstehendes schriftlich vereinbart wird.

VII. Schlussbestimmungen

Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der übrigen Vereinbarung nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich in einem solchen Fall, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.